FAQ

FAQ zum Thema Lohnbuchhaltung

Häufige Fragen rund um Lohnbuchhaltung und die Personalkostenabrechnung.




Welche Angaben müssen auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein?

Die Gehaltsabrechnung ist einigen Pflichten unterworfen.
Gemäß §108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Entgeltbescheinigungsrichtlinie gibt es hierbei einige Mindestangaben, die in Lohnabrechnungen berücksichtigt werden müssen.
Die Richtlinie definiert den Mindeststandard, den eine Gehaltsabrechnung einhalten soll.
Als bloße Richtlinie ist sie jedoch rechtlich nicht verbindlich. Der Arbeitnehmer muss einen Textauszug erhalten, mit dem er die Zusammensetzung seines monatlichen Gehalts nachvollziehen und überprüfen kann.
9 Mindestangaben einer Gehaltsabrechnung über den Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Eine Gehaltsabrechnung nach § 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung, hat folgende Angaben zu enthalten:


  1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers

  2. Namen und die Anschrift des Arbeitnehmers,

  3. das Geburtsdatum des Arbeitnehmers

  4. die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers (§ 147 SGB VI),

  5. das Datum des Beginns der Beschäftigung und bei Ende der Beschäftigung das Datum des Beschäftigungsendes,

  6. den Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage,

  7. die Lohnsteuerklasse, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Faktors,

  8. die Zahl der Kinderfreibeträge und die Merkmale für den Kirchensteuerabzug, sowie ggf. Steuerfreibetrag und

  9. Steuerhinzurechnungsbetrag nach Jahr und Monat sowie die Steueridentifikationsnummer,

  10. den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und

  11. gegebenenfalls die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI erhoben wird.


 


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